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IBRRS 2017, 1969; IMRRS 2017, 0801
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Wohnraummiete
Befall mit Bettwanzen: Mieter schuldet Schadensersatz!
AG Neukölln, Urteil vom 08.03.2017 - 16 C 395/16
1. Ist bei einer Störung des vertragsgemäßen Gebrauchs der Mietsache (vgl. § 538 BGB) streitig, ob der Mangel oder Schaden vom Mieter oder Vermieter zu vertreten ist, gilt die Sphärentheorie. Nach dieser wird die Darlegungs- und Beweislast nach Verantwortungsbereichen verteilt.
2. Besteht das Mietverhältnis bereits seit längerer Zeit und tritt erst jetzt ein Bettwanzenbefall auf, ist davon auszugehen, dass der Mieter den Befall zu verantworten hat, sofern er sich nicht exkulpieren kann.
3. Dementsprechend schuldet der Mieter dem Vermieter den Ersatz der Kosten für den Kammerjäger.
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