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IBRRS 2017, 1341
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Sind Reste eines Kottens ein Bodendenkmal?

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14.12.2016 - 10 A 1445/15

1. Die vorläufige Unterschutzstellung eines archäologischen Fundes (hier: Reste eines Kottens) soll als Sicherungsmaßnahme den Behörden die Möglichkeit geben, das Verfahren zur Eintragung in die Denkmalliste vorzubereiten und über seine Einleitung zu entscheiden.

2. Mit der Eintragung einer Sache in die Denkmalliste ist zu rechnen, wenn die Beurteilungsgrundlage, die die Denkmalbehörde unter Berücksichtigung der Eilbedürftigkeit des Falles und ihrer Verwaltungskraft in angemessener Zeit beschaffen kann, den Schluss zulässt, dass die Sache den Wert eines Denkmals besitzt.

3. Bodendenkmäler sind bewegliche oder unbewegliche Denkmäler, die sich im Boden befinden oder befanden und an deren Erhaltung und Nutzung ein öffentliches Interesse besteht. Reste eines Kottens besitzen einen Aussagewert für das Leben bestimmter Zeitepochen sowie für die politischen, kulturellen und sozialen Verhältnisse und Geschehensabläufe, so dass ihnen Bedeutung für die Geschichte des Menschen zukommt.

4. Denkmalrechtliche Belage können bei einer Planfeststellung in Nordrhein-Westfalen nur bei der Abwägung berücksichtigt werden, wenn sie in die Denkmalliste eingetragen sind oder als eingetragen gelten.

5. Es besteht kein Rechtsschutzbedürfnis für eine Anfechtungsklage gegen eine Auflage (hier: Kostentragung für Unterschutzstellung), wenn der Streit durch eine behördliche Weisung beigelegt werden kann, weil Kläger und Beklagter identisch sind und eine Einigung kraft Weisung einer beiden Parteien übergeordneten Verwaltungsspitze möglich ist.

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