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1 Volltexturteil gefunden |
IBRRS 2017, 1332
Bauvertrag
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Verputzer meldet Bedenken an: Maurer haftet für Putzrisse nur begrenzt!
OLG München, Urteil vom 09.08.2016 - 9 U 263/13 Bau
1. Sind Putzrisse auf eine handwerklich unsaubere Ausführung der Mauerwerkswände zurückzuführen, ist die Leistung des Maurerunternehmens mangelhaft. Das gilt auch dann, wenn die überwiegende Ursache für die Risse in der unzureichende Wartezeit zwischen Unter- und Oberputz und der großen Härte des Putzes liegt.
2. Hat der Nachfolgeunternehmer (hier: der Verputzer) wegen Mängeln am Mauerwerk Bedenken angemeldet und besteht der Auftraggeber gleichwohl auf die Erstellung des Außenputzes, ist die Haftung des Maurerunternehmens für Putzrisse (hier: auf 20%) begrenzt.
