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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

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KG, Urteil vom 20.09.2016 - 21 U 49/13
1. Eine Sonderumlage "Konto Bruchteilsgemeinschaft" kommt nur in Betracht, wenn dargelegt wird, dass es sich um Kosten einer ordnungsgemäßen Verwaltung handelt. Diente die Umlage nur dem Zweck, das Gemeinschaftskonto aufzufüllen, stellt dies ohne entsprechenden Grund keinen Akt ordnungsgemäßer Verwaltung dar.
2. Vereinbaren Eigentümer von Loftgrundstücken, die nicht durch Sonderrechtsverhältnis verbunden sind, ein gemeinsames vertragliches Nutzungsrecht an den Fernwärmeübergabevorrichtungen, handelt es sich um eine Nutzungsgemeinschaft und keine Bruchteilsgemeinschaft.
3. Ein Betrieb der Fernwärmeübergabestelle bedeutet nicht zwingend, dass insoweit eine Abrechnungsgemeinschaft für den eigenen Bezug von Wärme vereinbart ist.
