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OLG Hamburg, Urteil vom 04.12.2013 - 13 U 1/09
1. Der Auftraggeber ist zur Kündigung des Bauvertrags aus wichtigem Grund ohne vorherige Abmahnung berechtigt, wenn sich die Gesellschafter bzw. leitenden Mitarbeiter des Auftragnehmers auf Kosten des Auftraggebers persönlich bereichern und/oder Auslagen in der Kenntnis abrechnen, dass diese nicht erstattungsfähig sind.
2. Eine vom Auftraggeber vorformulierte Bauvertragsklausel, wonach von der Schlussrechnung des Auftragnehmers für die Bereitstellung und Inanspruchnahme von Baustrom- und Bauwasseranschlüssen, für den Verbrauch von Wasser und Strom sowie für die Mitbenutzung der Wasch- und Toilettenanlagen ein Betrag in Höhe von 1,8 % der Nettoauftragssumme abgezogen werden, benachteiligt den Auftragnehmer unangemessen und ist unwirksam.
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