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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

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OLG Naumburg, Urteil vom 09.04.2015 - 6 U 20/14
1. Eine Anlagenleistung von 206,58 kWp statt der vereinbarten 206,64 kWp stellt mit 0,03 % Abweichung keinen Fehler dar, wegen dessen der Auftraggeber Beseitigung verlangen kann.
2. Nach der Abnahme des Bauwerks trägt der Auftraggeber die Darlegungs- und Beweislast für die Fehlerhaftigkeit der Leistung des Auftragnehmers.
3. Bestreitet der Auftragnehmer qualifiziert, dass ein Installationsfehler vorlag und behauptet er, an der Muffe sei nachträglich manipuliert worden, obliegt es dem Auftraggeber, näher darzulegen, warum von einem Installationsfehler auszugehen ist und sich zum Vorwurf der Manipulation zu erklären.
4. Demontiert und entsorgt der Auftraggeber eine aus seiner Sicht nicht funktionstüchtige Überwachungsanlage, ist ein Beweis für die Fehlerhaftigkeit der Anlage durch Sachverständige nicht mehr möglich. Will er den Beweis der Mangelhaftigkeit führen, muss er den nicht funktionsfähigen Zustand der Anlage in einem selbständigen Beweisverfahren festhalten lassen.
