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IBRRS 2016, 2728; IMRRS 2016, 1619
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Garagenverordnung (Schleswig-Holstein) ist keine anerkannte Regel der Technik
LG Kiel, Urteil vom 05.04.2016 - 11 O 85/15
1. Die Garagenverordnung dient der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und regelt nicht die Voraussetzung für komfortables Befahren einer Tiefgarage und komfortables Einparken.
2. Vertragliche Beschaffenheit wird auch durch unvermaßte Pläne definiert.
3. Die Inbenutzungnahme des Sondereigentums im Zuge einer Wohnungsabnahme führt zur Abnahme auch des Sondereigentums Stellplatz.
