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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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OLG München, Urteil vom 23.08.2016 - 9 U 4327/15 Bau
1. Der einzelne Erwerber kann den Bauträger wegen eines Mangels am Gemeinschaftseigentum selbständig auf Schadensersatz in Anspruch nehmen, sofern der Mangel das Sondereigentum des Erwerbers beeinträchtigt, die Beseitigung des Mangels unmöglich ist und der Wohnungseigentümergemeinschaft ein Schaden nicht entstehen kann (ebenso BGH, IBR 1990, 273).
2. In einem solchen Fall ist der einzelne Erwerber auch berechtigt, einen Antrag auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens zu stellen und damit den Lauf der Verjährung der Mängelansprüche zu hemmen.
3. Der dem einzelnen Erwerber zustehende Schadensersatzanspruch, der angelehnt an die Minderung des Erwerbspreises zu berechnen ist, bemisst sich nicht starr nach den Anteilen der Fläche der betroffenen Räume. Vielmehr ist zu berücksichtigen, inwieweit wesentliche Räume von dem Mangel betroffen sind.