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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12.07.2016 - 2 S 64.15
1. Die Baugenehmigung zur Errichtung einer Doppelgarage im hinteren Bereiche eines Grundstücks, dessen Umgebung der Nachbar als "Ruhebereich" (mit Pool und Liegen, Wäschespinne und Pavillion) nutzt, ist nicht zu beanstanden.
2. Es gilt der Grundsatz, dass die von Stellplätzen und Garagen ausgehenden Belästigungen nur selten zu unzumutbaren Beeinträchtigungen der Umgebung führen, da diese üblicherweise nahe der Straße angeordnet werden.
3. Erhöhte Verkehrsgeräusche oder Gesundheitsgefährdungen liegen nicht allein deshalb vor, weil ein Wenden des Fahrzeugs nicht möglich sei und dieses deshalb im Rückwärtsgang das Grundstück verlassen müsse.
4. Längs zur Zufahrt an der Grundstücksgrenze parkende Autos schränken nicht die Wohnqualität des Nachbarn ein. Es ist nicht ersichtlich, dass dieser dadurch wie auf einem Präsentierteller Lärm und Schadstoffen ausgesetzt ist oder sein Grundstück nicht mehr zu Erholungszwecken nutzen kann.
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