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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 26.10.2016 - 3 VK LSA 33/16
1. Es ist sachgerecht und zulässig, wenn der Auftraggeber in seine Wertung Erfahrungen mit einbezieht, die er mit einem bestimmten Bieter in der Vergangenheit gemacht hat. Erfahrungen mit dem Bieter aus vier Bauvorhaben, von denen drei gekündigt wurden, sprechen für mangelnde Sorgfalt bei der Ausführung früherer Arbeiten und sind ein Kriterium für die Unzuverlässigkeit eines Bieters.
2. Zuverlässig ist ein Bieter, der seinen gesetzlichen Verpflichtungen - auch zur Entrichtung von Steuern und sonstigen Abgaben - nachgekommen ist und der aufgrund der Erfüllung früherer Verträge eine einwandfreie Ausführung einschließlich Erfüllung der Mängelansprüche erwarten lässt.
3. Grundsätzlich kann sich die Vergabestelle bei der Eignungsprüfung im Rahmen der Prognoseentscheidung, ob vom Bieter unter allen heranzuziehenden Gesichtspunkten eine einwandfreie und vertragsgemäße Auftragsdurchführung zu erwarten ist, auch auf negative Erfahrungen bei einer vorangegangenen Maßnahme berufen. Hierbei reicht es aus, wenn sie bei nur einem von mehreren Verträgen schlechte Erfahrungen mit dem Bieter gesammelt hat.
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