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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.04.2016 - 5 U 81/15
1. Fehlen notwendige Bescheinigungen, die Bauakte oder Statistiken, liegen Mängel, keine Minderleistungen vor.
2. Ein Mangel liegt ebenfalls vor, wenn lediglich zwei statt der vereinbarten vier Türen eingebaut wurden.
3. Ein Zuschlag für Regiekosten ist nur dann zu berücksichtigen, wenn er spezifiziert begründet wird, was etwa bei dem notwendigen Einsatz eines Architekten anzunehmen ist.
4. Eine Vertragsstrafe ist im Hinblick auf den ursprünglich vereinbarten Fertigstellungszeitpunkt nicht verwirkt, wenn der Fertigstellungstermin einvernehmlich verschoben wird.
5. Auch gilt die Vertragsstrafe für den neuen Fertigstellungstermin nicht automatisch, sondern nur dann, wenn sie ausdrücklich auch für diesen verschobenen Termin wiederum vereinbart worden ist.
6. Ob die Vereinbarung einer Vertragsstrafe auch Bestand hat, wenn die Parteien einverständlich Vertragstermine ändern, hängt insbesondere von der Formulierung der Vertragsstrafenvereinbarung im Einzelfall sowie der Bedeutung der jeweiligen Terminverschiebung ab. Dabei spricht es für ein Fortgelten der Vertragsstrafenregelung auf eine neu vereinbarte Ausführungsfrist, wenn die Vertragsstrafenvereinbarung terminneutral formuliert ist.
7. Die Vereinbarung einer Vertragsstrafe wird insgesamt hinfällig, wenn durch den Auftraggeber bedingte Verzögerungen den Zeitplan völlig aus dem Takt gebracht haben und den Auftragnehmer zu einer durchgreifenden Neuordnung des gesamten Zeitablaufs zwingen.
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