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1 Volltexturteil gefunden |
IBRRS 2016, 2448; VPRRS 2016, 0360
Vergabe
Mit Beitrag

Vorgabe von Leitfabrikaten: Angabe von Leistungsparametern für Gleichwertigkeit zwingend!
VK Thüringen, Beschluss vom 27.05.2016 - 250-4002-4190/2016-N-004-IK
1. Kann der Auftragsgegenstand nicht hinreichend genau beschrieben werden und ist deshalb die Verwendung der Bezeichnung eines Erzeugnisses statthaft, muss nicht nur der Zusatz "oder gleichwertig" angefügt werden, sondern es sind auch die Leistungsparameter zu benennen, die die Gleichwertigkeitsschwelle darstellen.
2. Die Angebote sind in allen wesentlichen Teilen im Eröffnungstermin zu kennzeichnen. Die unterlassene Kennzeichnung der Angebote stellt einen gravierenden Vergaberechtsverstoß dar, der zur Rechtswidrigkeit des Vergabeverfahrens führt.