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1 Volltexturteil gefunden |
IBRRS 2016, 2266
Bauvertrag
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Verjährungsfrist für Mängel an Flachdach: Verlängerung auf über 10 Jahre möglich!
OLG Köln, Urteil vom 28.07.2016 - 7 U 179/15
1. Die gesetzliche Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Baumängeln lässt sich durch Individualvereinbarung bis zur Grenze von 30 Jahren verlängern.
2. Bei Flachdacharbeiten kann die Verjährungsfrist auch durch eine Allgemeine Geschäftsbedingung auf 10 Jahre und 3 Monat verlängert werden.
3. In Nachunternehmerverträgen besteht ein anzuerkennendes Bedürfnis für eine angemessene Verlängerung der Verjährungsfrist, da der Hauptunternehmer (insbesondere der Generalunternehmer) die Abnahme erst später erlangt als sein Auftragnehmer.
