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IBRRS 2016, 2170
Mit Beitrag
Architekten und Ingenieure
Keine Bildung einer PartGmbH unter Beteiligung (nicht beratender) Ingenieure!
OLG Celle, Beschluss vom 04.08.2016 - 9 W 103/16
In Niedersachsen ist die Bildung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung unter Beteiligung (nicht beratender) Ingenieure unzulässig, weil das Niedersächsische Ingenieurgesetz die nach § 8 Abs. 4 PartGG geforderte gesetzlich vorgegebene Berufshaftpflichtversicherung nur für Partnerschaftsgesellschaften Beratender Ingenieure vorsieht (§ 7 Abs. 2 NIngG).*)
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