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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

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OLG Düsseldorf, Urteil vom 10.12.2013 - 21 U 113/12
1. Derjenige, der einen Vertrag schließt, hat sich selbst darüber zu vergewissern, ob das Geschäft für ihn von Vorteil ist oder nicht. Dementsprechend ist der Vertragspartner nicht gehalten ist, ihn auf alle Umstände hinzuweisen.
2. Das Verschweigen von Tatsachen stellt nur dann eine Täuschungshandlung dar, wenn eine entsprechende Offenbarungspflicht besteht (hier verneint).
3. Nimmt der Aufklärungspflichtige irrig an, der andere Teil benötige keine besondere Aufklärung, lässt dies zwar nicht die bestehende Offenbarungspflicht, gegebenenfalls aber die Arglist des entsprechenden Verschweigens entfallen. Ein arglistiges Verschweigen ist zu verneinen, wenn der ansonsten Aufklärungspflichtige davon ausgehen durfte, dass der Vertragspartner Kenntnis von den maßgelblichen Umständen hat.
4. Die Nichtvorlage einer Unbedenklichkeitsbescheinigung berechtigt den Auftraggeber nur dann zum Rücktritt von einem geschlossenen Vergleich, wenn diese Pflichtverletzung erheblich ist, was eine umfassende Interessenabwägung erfordert.
