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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

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OLG Celle, Urteil vom 26.09.2013 - 13 U 94/11
1. Die Frage, ob in den Fällen, in denen bei einem Bauvorhaben nur einer der Ehegatten den Auftrag erteilt, der andere Ehegatte mitverpflichtet ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.
2. Für eine Auftragserteilung auch im Namen und in Vollmacht des anderen Ehegatten spricht es, wenn der den Auftrag erteilende Ehegatte den Wunsch äußert, der Schriftverkehr und die Rechnungslegung solle an die Eheleute erfolgen.
3. Wird ein Tragwerksplaner mit Ingenieurleistungen der Tragwerksplanung für die "Renovierung und Wiederaufbau" eines Fachwerkhauses beauftragt, ist seine Leistung mangelhaft, wenn es zu einer "Kopfauslenkung" (Wegkippen) einer Außenwand kommt.
4. Ist ein wesentlicher Anteil der "Kopfauslenkung" auf nicht erwartbare Setzungen der vom Auftraggeber in Eigenleistung ausgeführten Fundamente zurückzuführen, muss sich der Auftraggeber ein Mitverschulden - hier in Höhe von 40% - anrechnen lassen.
