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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

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EuGH, Urteil vom 18.02.2016 - Rs. C-446/14
1. Damit eine nationale Maßnahme als staatliche Beihilfe qualifiziert werden kann, muss es sich (1) um eine staatliche Maßnahme oder eine Maßnahme unter Inanspruchnahme staatlicher Mittel handeln, (2) die Maßnahme geeignet sein, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, (3) dem Begünstigten durch sie ein Vorteil gewährt werden und (4) sie den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen.
2. Als staatliche Beihilfen gelten Maßnahmen gleich welcher Art, die mittelbar oder unmittelbar Unternehmen begünstigen können oder die als wirtschaftlicher Vorteil anzusehen sind, den das begünstigte Unternehmen unter normalen Marktbedingungen nicht erhalten hätte.
3. Eine staatliche Maßnahme ist keine Beihilfe, wenn sie einen Ausgleich für Leistungen zur Erfüllung von Gemeinwohlverpflichtungen bildet und sie keine Verbesserung der Wettbewerbsstellung des begünstigten Unternehmens bewirkt.
