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1 Volltexturteil gefunden |
IBRRS 2016, 1300
Schiedswesen
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Keine Nebentätigkeitgenehmigung: Schiedsgericht fehlerhaft gebildet?
BGH, Beschluss vom 10.03.2016 - I ZB 99/14
Ein Schiedsspruch kann nicht allein deshalb wegen fehlerhafter Bildung des Schiedsgerichts nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. d ZPO aufgehoben werden, weil das Schiedsgericht mit einem Berufsrichter besetzt war, der über keine Genehmigung seiner Nebentätigkeit als Schiedsrichter verfügte oder dem seine Nebentätigkeit als Schiedsrichter nach § 40 Abs. 1 Satz 1 DRiG nicht genehmigt werden durfte, weil er nur von einer Partei des Schiedsvertrags beauftragt war.*)