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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.03.2015 - 23 U 66/14
1. Von einem Aushandeln einzelner Klauseln aus Allgemeinen Geschäftsbedingungen kann nur gesprochen werden, wenn der Verwender zunächst den in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen gesetzesfremden Kerngehalt inhaltlich ernsthaft zur Disposition stellt und dem Verhandlungspartner Gestaltungsfreiheit zur Wahrung eigener Interessen einräumt mit zumindest der realen Möglichkeit, die inhaltliche Ausgestaltung der Vertragsbedingungen zu beeinflussen. Der Verwender muss deutlich zum Ausdruck bringen, dass über die Klausel verhandelt werden kann und sie nicht sein letztes Wort ist. Die allgemein geäußerte Bereitschaft, Vertragsklauseln auf Anforderung des Vertragspartners zu ändern, erfüllt noch nicht die Voraussetzungen eines Aushandelns einer konkreten Klausel.*)
2. Die entsprechenden Umstände hat der Verwender darzulegen.*)
3. Der Vertragspartner des Verwenders muss reale Einflussmöglichkeiten haben, eine entsprechende Klausel zu ändern. Haben die Vertragsverhandlungen zu keiner Änderung der betreffenden Klausel geführt, besteht zumindest die (kaum widerlegbare) Vermutung, dass dem Vertragspartner keine reale Gestaltungsmöglichkeit eingeräumt worden ist.*)
4. Eine Vertragserfüllungssicherheit in Höhe von 10% der Auftragssumme, die auch für einen Zeitraum über die Abnahme hinaus wegen Mängelansprüchen zu stellen ist, benachteiligt den Auftragnehmer unangemessen und ist deshalb gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam. Dies gilt erst recht, wenn der Auftragnehmer über die Vertragserfüllungssicherheit hinaus noch eine Gewährleistungssicherheit in Höhe von 5% der Auftragssumme zu stellen hat.*)