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IBRRS 2016, 1056; IMRRS 2016, 0676; IVRRS 2016, 0001
Mit Beitrag
Zwangsvollstreckung
Rechtsmittel hat keine Aussicht auf Erfolg: Keine Einstellung der Zwangsvollstreckung!
BGH, Beschluss vom 23.03.2016 - VIII ZR 26/16
Das Revisionsgericht kann die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Urteil anordnen, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und nicht ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht. Eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung kommt aber nicht in Betracht, wenn das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat.