Urteilssuche
Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
1 Volltexturteil gefunden |
BGH, Beschluss vom 10.03.2016 - VII ZR 47/13
1. Erachtet das Berufungsgericht eine Feststellungsklage entgegen der Auffassung des Erstgerichts für unzulässig, so muss es den Kläger gemäß § 139 Abs. 3 ZPO hierauf hinweisen. Darüber hinaus muss das Berufungsgericht dem Kläger jedenfalls dann Gelegenheit geben, auf einen solchen Hinweis in der Berufungsinstanz durch eine Antragsmodifizierung zu reagieren, wenn der vom Berufungsgericht erteilte Hinweis deshalb geboten war, weil das Erstgericht einen gegenteiligen Hinweis erteilt und dadurch die erstinstanzliche Antragstellung veranlasst hatte (Anschluss an BGH, Beschluss vom 23.04.2009 - IX ZR 95/06, NJW-RR 2010, 70 = IBRRS 2009, 1789 = IMRRS 2009, 0938).*)
2. Stellt der Kläger auf einen solchen Hinweis des Berufungsgerichts als Hilfsantrag einen Zahlungsantrag, ist es dem Berufungsgericht verwehrt, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen und dadurch diese - als Reaktion auf den Hinweis des Berufungsgerichts erfolgte - Klageerweiterung für wirkungslos zu erachten, § 524 Abs. 4 ZPO analog (Abgrenzung zu BGH, Beschlüsse vom 10.06.2015 - IV ZR 366/14, IBRRS 2015, 3335 = IMRRS 2015, 1526; vom 06.11.2014 - IX ZR 204/13, NJW 2015, 251 = IBRRS 2014, 4207 = IMRRS 2014, 1716; vom 03.06.2014 - VI ZR 71/13, IBRRS 2014, 3591 = IMRRS 2014, 1722).*)
Volltext