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IBRRS 2016, 0988; IMRRS 2016, 0635
Wohnraummietrecht
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Keine Kameraattrappe im Hausflur!
LG Berlin, Urteil vom 28.10.2015 - 67 S 82/15
1. Auch das Anbringen einer Kameraattrappe im Hausflur ist unzulässig. Auch hier besteht für den Mieter der gleiche Überwachungsdruck wie bei einer echten Kamera.
2. Die Montage einer Attrappe ist nur dann gerechtfertigt, wenn es zu schwerwiegenden Vorkommnissen gekommen ist.
