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IBRRS 2016, 0958; IMRRS 2016, 0612
Wohnraummietrecht
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Temperaturen bis zu 26°C wegen Einrohrheizung: Kein Mietmangel!
AG Schöneberg, Urteil vom 24.07.2015 - 8 C 149/15
1. Bei Gebäuden mit überwiegend freiliegenden ungedämmten Heizrohren kann der Wärmeverbrauch auch durch Anbringen von Heizkostenverteilern an den vorhandenen Rohrleitungen ermittelt werden.
2. § 7 Abs. 1 Satz 3 der Heizkostenverordnung ist verfassungskonform.
3. Dass die ungedämmten Rohre einer Einrohrheizung in der Heizperiode heiß werden und ihre Wärmeabgabe nicht gesteuert werden kann, ist dieser Heizungsart systemimmanent und selbst dann kein Mietmangel, wenn Innentemperaturen von 24 bis 26 °C erreicht werden.
