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IBRRS 2016, 0565; IMRRS 2016, 0357
Wohnraummietrecht
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In Mexiko lebende Witwe tritt nicht in den Mietvertrag ein!
AG Hamburg-St.Georg, Urteil vom 31.03.2015 - 922 C 245/13
Ein gemeinsamer Haushalt liegt nur vor, wenn der Wohnraum nach dem Willen des Mieters Mittelpunkt der Lebensbeziehungen der Zusammenwohnenden in rein tatsächlicher Hinsicht ist. Nur dies rechtfertigt es, dem Ehegatten des Mieters den Vorrang gegenüber dem Erben einzuräumen. Befand sich der Lebensmittelpunkt der Eheleute dagegen schon zu Lebzeiten des Mieters in den letzten 30 Jahren in Mexiko und wohnte der überlebende Ehegatte auch den überwiegenden Teil des Jahres in einem dort gelegenen Haus, führt dies nicht dazu, dass dieser in das bestehende Mietverhältnis eintritt.
