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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

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BGH, Beschluss vom 28.01.2016 - VII ZR 162/13
1. Der Vortrag des wegen Bauzeitverzögerung auf Zahlung einer Entschädigung in Anspruch genommenen Auftraggebers, dem Auftragnehmer seien zu einem bestimmten Zeitpunkt Ausführungspläne übergeben worden, so dass der Auftragnehmer in die Lage versetzt worden sei, die Leistung auszuführen, ist erheblich.
2. Auch die Behauptung des Auftraggebers, der Auftragnehmer habe die Leistung abweichend von den Plänen ausgeführt und dadurch die Behinderungsursache selbst gesetzt, ist entscheidungserheblich.
3. Nimmt das Gericht entscheidungserhebliches Parteivorbringen nicht zur Kenntnis, liegt darin ein Verstoß gegen den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (im Anschluss an BGH, IBR 2015, 698; BGH, Beschluss vom 24.06.2015 - VII ZR 272/13, IBRRS 2015, 2474, und BGH, IBR 2014, 448).
