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OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.04.2015 - 21 U 162/14
1. Im Rahmen des mangelbedingten Schadensersatzes hat der Besteller einen Anspruch auf Ersatz der für die Mängelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen. Diese erstreckt sich nicht nur auf die erforderlichen Maßnahmen, um die mangelhafte Leistung nachträglich in einen mangelfreien Zustand zu versetzen, sondern alles, was vorbereitend erforderlich ist, um den Mangel an der eigenen Leistung zu beheben. Hinzu kommen die Arbeiten, die notwendig werden, um nach durchgeführter Mängelbeseitigung den davor bestehenden Zustand wieder herzustellen. Dazu gehören auch Kosten für Maßnahmen, die notwendigerweise im Zuge der Mängelbeseitigung vorzunehmen sind, um den ordnungsgemäßen Zustand wieder herzustellen. All diese Kosten können vom Besteller fiktiv geltend gemacht werden. Fiktive Kosten für ein Hotel, in das der Besteller umziehen muss, um die ordnungsgemäße Mängelbeseitigung zu ermöglichen, sind allenfalls dann erstattungsfähig, wenn sie sicher anfallen (Anschluss an OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.10.2014 - 5 U 84/10, NZBau 2015, 98, 102 = IBRRS 2014, 3209).*)
2. Es stellt keinen beweisrechtlichen Verfahrensfehler dar, wenn der gerichtliche Sachverständige bei seinen Feststellungen auf Lichtbilddokumentationen eines Privatgutachters zurückgreift , wenn der gerichtliche Sachverständige keine eigenen Feststellungen vor Ort von dem baulichen Zustand der Werkleistung mehr hat treffen können, nachdem der Auftraggeber durch ein Drittunternehmen Mängelbeseitigungsarbeiten hat durchführen lassen. In einer solchen Verwertung eines Privatgutachtens liegt auch kein Verstoß gegen das rechtliche Gehör, wenn der Privatgutachter seine Dokumentationen im Rahmen von Ortsterminen, zu denen der Werkunternehmer nicht geladen worden ist, erstellt hat.*)
3. Die Kosten für ein Gutachten über Ursache und Ausmaß der eingetretenen und noch zu erwartenden Mangelfolgeschäden sind grundsätzlich vom Bauunternehmer zu erstatten, wenn er für den eigentlichen Mangelschaden einstandspflichtig ist. Die Beauftragung muss im Einzelfall notwendig und erforderlich sein, um dem Auftraggeber über den eingetretenen Mangel ein zuverlässiges Bild zu verschaffen. Der Erstattungsfähigkeit der Sachverständigenkosten steht nicht entgegen, dass der Auftraggeber ein selbstständiges Beweisverfahren hätte einleiten können.*)