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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

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OLG Köln, Beschluss vom 21.09.2015 - 17 W 64/15
1. Vor Prozessbeginn eingeholte Gutachten sind dann erstattungsfähig, wenn das Gutachten in Erwartung eines zukünftigen Rechtsstreits eingeholt und zur Beeinflussung des Rechtsstreits zugunsten des Erstattungsberechtigten erforderlich und geeignet war, wobei es auf die Sicht der Partei ankommt. Entscheidend ist dabei die sogenannte "Prozessbezogenheit".
2. Sind die Verhandlungen der Parteien über eine außergerichtliche Beilegung so festgefahren, dass der Auftraggeber noch vor Prüfung der mit der Hilfe eines Sachverständigengutachtens untermauerten Ansprüche des Auftragnehmers wegen Bauablaufstörungen ernsthaft mit - dem Versuch - der klageweisen Durchsetzung der Ansprüche rechnet, steht ein Rechtsstreit ganz konkret im Raum.
