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IBRRS 2015, 3270; VPRRS 2015, 0421
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IHK ist kein öffentlicher Auftraggeber!
VK Sachsen, Beschluss vom 12.11.2015 - 1/SVK/033-15
Es spricht vieles dafür, dass die Industrie- und Handelskammer C. kein öffentlicher Auftraggeber im Sinne des § 98 Nr. 2 GWB ist. Nach den vom EuGH entwickelten Grundsätzen liegt weder eine überwiegende staatliche Finanzierung, noch eine überwiegende staatliche Aufsicht vor.*)




