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IBRRS 2015, 2907; IMRRS 2015, 1289
Wohnungseigentum und Teileigentum
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Stehen Rollläden im Sonder- oder im Gemeinschaftseigentum?
AG Würzburg, Urteil vom 22.01.2015 - 30 C 1212/14 WEG
Rollläden stehen nur dann im Sondereigentum, wenn sie nicht in die Außenwand integriert sind und ohne Beeinträchtigung der äußeren Gestalt montiert oder demontiert werden können. Andernfalls handelt es sich um gemeinschaftliches Eigentum.
