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1 Volltexturteil gefunden |
IBRRS 2015, 2598; IMRRS 2015, 1132
Öffentliches Recht
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Wer muss kontaminierten Bauschutt entsorgen?
VGH Bayern, Beschluss vom 08.09.2015 - 20 CS 15.1502
1. Verbringt der Unternehmer mit teerhaltigen Stoffen, Teerkork und Straßenaufbruch durchsetzten Bauschutt in eine ehemalige Kiesgrube zu deren Wiederverfüllung, kann er als Handlungsstörer dazu verpflichtet werden, das Verfüllmaterial auszubauen und ordnungsgemäß zu entsorgen. Eine Vermischung mit Materialien anderer Anlieferer steht dem nicht entgegen.
2. Haben der Unternehmer und der Eigentümer der Kiesgrube die Störungshandlung gemeinsam bewirkt, indem der Unternehmer den Aushub angeliefert und der Eigentümer ihn einplaniert hat, kann die zuständige Behörde beide Störer entweder gemeinsam als Gesamtschuldner in Anspruch nehmen oder jeden von ihnen allein.
