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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Aktenzeichen: "Verg 6/19" ODER "Verg 06/19" ODER "Verg 06.19"
(sortiert nach Relevanz Verkündungsdatum)
KG, Beschluss vom 10.02.2020 - Verg 6/19
VolltextIBRRS 2020, 0630; VPRRS 2020, 0083
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16.10.2019 - Verg 6/19
Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
5 Volltexturteile gefunden |
VK Berlin, Beschluss vom 24.09.2020 - VK B 1-10/19
1. Das Zuschlagsverbot entsteht erst mit Information der Vergabestelle in Textform durch die Vergabekammer, eine Information durch den Antragsteller reicht nicht.
2. Ein Zuschlagsverbot ergibt sich auch nicht durch die Kenntnis des Antragsgegners von dem Eingang eines Nachprüfungsantrags bei der Vergabekammer.
3. Eine Leistungsbeschreibung ist eindeutig, wenn Unternehmen sie ohne große Auslegungsbemühungen verstehen können. Die Vergabeunterlagen müssen so gefasst sein, dass alle durchschnittlich fachkundigen Bieter diese bei Anwendung der üblichen Sorgfalt in gleicher Weise auslegen können.
4. Ist eine Leistungsbeschreibung nicht eindeutig, muss der dem Bieter günstigeren Auslegung der Leistungsbeschreibung der Vorrang eingeräumt werden. Unklarheiten dürfen nicht zulasten von Bietern gehen und insbesondere nicht zum Angebotsausschluss führen, wenn nach der für den Bieter günstigen Auslegungsmöglichkeit ein Ausschluss wegen Abweichung von den Vergabeunterlagen nicht gegeben wäre.
5. Für die Einhaltung rechtlicher Vorgaben bei der Nutzung oder Inanspruchnahme von Leistungen oder Gegenständen ist der öffentlicher Auftraggeber selbst verantwortlich. Der Auftraggeber trägt insbesondere auch das Risiko, dass die Leistungserbringung wie vertraglich vereinbart von der zuständigen Behörde moniert oder gar untersagt wird.
VolltextKG, Beschluss vom 10.02.2020 - Verg 6/19
1. Den Verfahrensbeteiligten steht ein - im Ausgangspunkt - uneingeschränktes Recht auf Akteneinsicht zu, das nur dann eine Einschränkung erfährt, wenn „wichtige“ Gründe, insbesondere des Geheimschutzes oder zur „Wahrung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen“ die Einsichtversagung „gebieten“.
2. Die Akteneinsicht wegen Unzulässigkeit des Vergabenachprüfungsantrags ist nur dann zu versagen, wenn die Unzulässigkeit offensichtlich ist.
3. Zur Zurückverweisung eines Vergabenachprüfungsverfahrens an die Vergabekammer durch den Vergabesenat sowie zu grundlegenden prozessualen Erfordernissen in Vergabeprüfungsverfahren.*)
VolltextOLG Düsseldorf, Beschluss vom 16.10.2019 - Verg 6/19
1. Grundlage für den Zuschlag ist die Bewertung des öffentlichen Auftraggebers, ob und inwieweit das Angebot die vorgegebenen Zuschlagskriterien erfüllt. Bei der Wertung der Angebote genießt der öffentliche Auftraggeber einen Beurteilungsspielraum.
2. Auch wenn dem Auftraggeber bei der Bewertung und Benotung ein Beurteilungsspielraum zusteht, sind seine diesbezüglichen Bewertungsentscheidungen daraufhin überprüfbar, ob die jeweiligen Noten im Vergleich ohne Benachteiligung des einen oder anderen Bieters plausibel vergeben wurden.
3. Die Gründe für die Auswahlentscheidung und den Zuschlag sind zu dokumentieren. Bedient sich der Auftraggeber ausschließlich eines aus qualitativen Aspekten zusammengesetzten Kriterienkatalogs, bei dem die Angebote hinsichtlich der Qualitätskriterien mittels eines Benotungssystems bewertet werden, muss er seine für die Zuschlagserteilung maßgeblichen Erwägungen in allen Schritten so eingehend dokumentieren, dass nachvollziehbar ist, welche konkreten qualitativen Eigenschaften der Angebote mit welchem Gewicht in die Benotung eingegangen sind.
4. Die Begründung muss alle Informationen enthalten, die notwendig sind, um die Entscheidungen des öffentlichen Auftraggebers nachvollziehen zu können. Bei Wertungsentscheidungen hat der öffentliche Auftraggeber darzulegen, nach welchen konkreten Gesichtspunkten die Bewertung erfolgt.
VK Berlin, Beschluss vom 12.06.2019 - VK B 1-10/19
1. Die Begründung eines Nachprüfungsantrags muss die behauptete Rechtsverletzung mit einer konkreten Sachverhaltsdarstellung beschreiben.
2. Beruft sich ein Unternehmen auf marktbekannte Informationen, nach denen ein Konkurrent eine unzureichende Lösung angeboten haben soll, muss er diese Informationen und Quellen konkret erläutern.
3. Berufst sich ein Antragsteller darauf, das ein preislich günstigeres Angebot eines Konkurrenten nicht den Anforderungen des Auftraggebers entsprechen kann und ein Leistungsausfall droht, muss er seine Gründe dafür konkret vortragen.
4. Ist der Preis das einzige Zuschlagskriterium, ist die Bieterinformation ausreichend begründet, wenn es die Aussage enthält, es gebe niedrigere Angebote. Der Auftraggeber ist nicht verpflichtet, in seiner Vorabinformation Ränge oder Platzierungen anzugeben.
VolltextVK Westfalen, Beschluss vom 14.02.2019 - VK 1-44/18
1. Ob die durchgeführte Wertung vergaberechtskonform erfolgt ist, ergibt sich aus dem Vergabevermerk. Der Auftraggeber muss das Vergabeverfahren von Anfang an dokumentieren und insbesondere textlich die Gründe für die Auswahlentscheidung und den Zuschlag im Vergabevermerk darlegen.
2. Eine lediglich stichpunktmäßige Bewertung in den Bewertungsvordrucken ist ausreichend, wenn die Gründe für die Bewertungen nachträglich noch schriftlich begründet werden können und keine Anhaltspunkte für eine Manipulation bestehen.
3. Die Prüfung der Benotung eines Angebots hat in Relation zu den übrigen Angeboten, insbesondere des Zuschlagsprätendenten, zu erfolgen. Die Bewertungsnote muss plausibel vergeben worden sein. Soweit der Sachverhalt umfassend ermittelt wurde und keine willkürlichen, nicht nachvollziehbaren Gesichtspunkte in den Wertungsprozess einbezogen wurden, erfolgt keine Korrektur durch eine Nachprüfungsinstanz.