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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Aktenzeichen: "VIII ZR 146/01" ODER "VIII ZR 146.01"
Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

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BGH, Urteil vom 20.11.2002 - VIII ZR 146/01
Die in einem formularmäßigen Versicherungsvertretervertrag enthaltenen Klauseln:
"Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, daß in Höhe des Kapitalwerts einer auf der Grundlage dieses Versicherungsvertreterverhältnisses von den Gesellschaften finanzierten Versorgung aus Billigkeitsgründen kein Ausgleichsanspruch nach § 89 b HGB entsteht. Diese Regelung beruht auf der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Angerechnet werden sowohl eine Alters-, BU- sowie Hinterbliebenenversorgung des Vertreters und seiner Hinterbliebenen in der Form einer zu beanspruchenden Rente als auch eine unverfallbare Rentenanwartschaft.
...
Da dem Vertreter eine Teilnahme an Versorgungseinrichtungen der Gesellschaften gerade in Erwartung einer Anrechnung der Versorgungsleistungen auf einen Ausgleichsanspruch ermöglicht wird, sind sich die Parteien darüber einig, daß eine Anrechnung aus Billigkeitsgründen auch dann erfolgen soll, wenn zwischen Beendigung des Vertragsverhältnisses und tatsächlichem Einsetzen der Versorgungszahlungen gegebenenfalls ein langer Zeitraum liegt."
halten der Inhaltskontrolle nach § 9 Abs. 1 AGBG, jetzt § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht stand.*)
