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1 Volltexturteil gefunden
IBRRS 1959, 0070
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BGH, Urteil vom 13.03.1959 - VI ZR 72/58
Das Schmerzensgeld kann so festgesetzt werden, daß für den einen Zeitabschnitt eine Kapitalabfindung und für einen weiteren Zeitabschnitt eine Rente zugesprochen wird.Werden durch körperliche Beschädigung die Heiratsaussichten einer Frau vermindert, so kann das nicht nur einen Vermögensschaden im Sinne von § 842 BGB, sondern auch eine seelische Beeinträchtigung bedeuten, die einer Entschädigung gemäß § 847 BGB zugänglich ist.*)