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![Handels- und Gesellschaftsrecht Handels- und Gesellschaftsrecht](/include/css/ibr-online/zielgrp0/0gr.jpg)
EuGH, Urteil vom 05.11.2002 - Rs. C-208/00
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IBRRS 2002, 0204
![Handels- und Gesellschaftsrecht Handels- und Gesellschaftsrecht](/include/css/ibr-online/zielgrp0/0gr.jpg)
Generalanwalt beim EuGH, Schlussanträge vom 04.12.2001 - Rs. C-208/00
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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![Handels- und Gesellschaftsrecht Handels- und Gesellschaftsrecht](/include/css/ibr-online/zielgrp0/0gr.jpg)
EuGH, Urteil vom 05.11.2002 - Rs. C-208/00
1. Es verstößt gegen die Artikel 43 EG und 48 EG, wenn einer Gesellschaft, die nach dem Recht des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet sie ihren satzungsmäßigen Sitz hat, gegründet worden ist und von der nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaats angenommen wird, dass sie ihren tatsächlichen Verwaltungssitz dorthin verlegt hat, in diesem Mitgliedstaat die Rechtsfähigkeit und damit die Parteifähigkeit vor seinen nationalen Gerichten für das Geltendmachen von Ansprüchen aus einem Vertrag mit einer in diesem Mitgliedstaat ansässigen Gesellschaft abgesprochen wird.*)
2. Macht eine Gesellschaft, die nach dem Recht des Mitgliedstaats gegründet worden ist, in dessen Hoheitsgebiet sie ihren satzungsmäßigen Sitz hat, in einem anderen Mitgliedstaat von ihrer Niederlassungsfreiheit Gebrauch, so ist dieser andere Mitgliedstaat nach den Artikeln 43 EG und 48 EG verpflichtet, die Rechtsfähigkeit und damit die Parteifähigkeit zu achten, die diese Gesellschaft nach dem Recht ihres Gründungsstaats besitzt.*)
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Generalanwalt beim EuGH, Schlussanträge vom 04.12.2001 - Rs. C-208/00
Aus all diesen Gründen schlage ich vor, die vom Bundesgerichtshof zur Vorabentscheidung vorgelegte Frage wie folgt zu beantworten:
Die Artikel 43 und 48 EG stehen einer nationalen Regelung entgegen, die zur Aberkennung der Klagemöglichkeit einer nach dem Recht eines Mitgliedstaats wirksam gegründeten Gesellschaft führt, deren tatsächlicher Verwaltungssitz in einen anderen Mitgliedstaat verlegt worden ist.*)
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