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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Aktenzeichen: "IX ZR 92/17" ODER "IX ZR 92.17"
Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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BGH, Urteil vom 08.02.2018 - IX ZR 92/17
1. Die Anfechtbarkeit von Rechtshandlungen bei Verträgen, die ein dingliches Recht an einem unbeweglichen Gegenstand oder ein Recht zur Nutzung eines unbeweglichen Gegenstandes betreffen, ist Gegenstand des allgemeinen Insolvenzstatuts und unterliegt daher der lex fori concursus. (Rn. 16 - 20)*)
2. Das besondere Insolvenzstatut für Verträge über einen unbeweglichen Gegenstand betrifft das Schicksal der weiteren Durchführung des Vertrags aufgrund von insolvenzrechtlichen Bestimmungen und die Frage, ob Lösungsmöglichkeiten aufgrund insolvenzrechtlicher Bestimmungen bestehen. (Rn. 18 - 20)*)
3. Ob ein Vertrag wegen eines Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig ist, richtet sich nach dem Recht, das auf den Vertrag anzuwenden wäre, wenn der Vertrag wirksam wäre. (Rn. 32)*)
4. Auch in den Fällen, in denen ausländisches Insolvenzanfechtungsrecht anwendbar ist, kommt eine Nichtigkeit eines Rechtsgeschäfts wegen eines Verstoßes gegen die guten Sitten nur in Betracht, wenn der beanstandete Vorgang über einen bloßen Anfechtungstatbestand im Sinne der §§ 130 ff InsO hinaus besondere Umstände aufweist, die den Vorwurf der Sittenwidrigkeit rechtfertigen. (Rn. 33)*)
5. Ein Rechtsgeschäft, das im kollusiven Zusammenwirken zum Zweck einer sogenannten Firmenbestattung abgeschlossen wird, verstößt gegen die guten Sitten. (Rn. 38)*)
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