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1 Volltexturteil gefunden
IBRRS 1989, 0645
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BGH, Urteil vom 19.10.1989 - III ZR 92/88
Der Filialleiter einer Großbank handelt innerhalb seines Aufgabenkreises, wenn er einen Bankkunden veranlaßt, einem anderen Bankkunden ein Darlehen zu gewähren und damit dessen Schuldsaldo bei der Bank zu verringern. Eine dabei von dem Filialleiter begangene Pflichtverletzung (hier: Täuschung des Darlehensgebers über die Bonität des Darlehensnehmers) ist der Bank zuzurechnen. Die Bank ist schadensersatzpflichtig, selbst wenn der Darlehensgeber wußte, daß die Darlehensgewährung nicht nur im Interesse der Bank lag, sondern auch dem Filialleiter persönlich helfen sollte, seine bankinternen, revisionstechnischen Probleme wegen des überhöhten Schuldsaldos des Darlehensnehmers zu lösen.*)