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IBRRS 1951, 0174
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BGH, Urteil vom 04.04.1951 - II ZR 32/50
Der Versicherungsnehmer kann das Versicherungsverhältnis fristlos kündigen, wenn die Erfüllung des Versicherungsvertrages durch den Versicherer unsicher geworden ist. Dies gilt auch dann, wenn das Versicherungsunternehmen der Staatsaufsicht unterliegt und wenn das Versicherungsverhältnis mit einem Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit abgeschlossen ist.*)