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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Aktenzeichen: "II ZR 353/12" ODER "II ZR 353.12"
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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BGH, Urteil vom 13.12.2022 - II ZR 9/21
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextBGH, Urteil vom 29.07.2014 - II ZR 353/12
1. Ist die vom Bieter im Rahmen eines Übernahmeangebots nach § 29 I WpÜG vorgesehene Gegenleistung nicht angemessen iSd § 31 I 1 WpÜG, so haben die Aktionäre, die das Übernahmeangebot angenommen haben, einen Anspruch gegen den Bieter auf Zahlung der angemessenen Gegenleistung. (amtlicher Leitsatz)*)
2. Die Referenzzeiträume der §§ 4, 5 WpÜG-AngVO verlängern sich entsprechend, wenn der Bieter bereits vor der Veröffentlichung seines Übernahmeangebots 30 % oder mehr der Stimmrechte der Zielgesellschaft und damit die Kontrolle iSd § 29 II WpÜG erwirbt und es dennoch unterlässt, ein Pflichtangebot - oder ein als freiwilliges Übernahmeangebot nach § 29 I WpÜG bezeichnetes Angebot - innerhalb der Frist des § 35 II 1 WpÜG zu veröffentlichen. (amtlicher Leitsatz)*)
3. Eine Zurechnung von Stimmrechten nach § 30 I 1 Nr. 2 WpÜG setzt voraus, dass der Bieter die wesentlichen Risiken und Chancen aus den betreffenden Aktien trägt und die Möglichkeit hat, auf die Stimmrechtsausübung des Eigentümers der Aktien Einfluss zu nehmen. (amtlicher Leitsatz)*)
4. Eine Zurechnung von Stimmrechten nach § 30 I 1 Nr. 5 WpÜG setzt voraus, dass der Bieter das Eigentum an den entsprechenden Aktien durch eine einseitige Willenserklärung ohne Mitwirkung des Vertragspartners oder eines Dritten erwerben kann; ein schuldrechtlicher Anspruch auf Übereignung der Aktien reicht dafür nicht aus. (amtlicher Leitsatz)*)
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