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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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BGH, Urteil vom 30.11.1989 - I ZR 191/87
1. Ein Firmenschlagwort, das weder Firmenbestandteil noch als besondere Geschäftsbezeichnung herausgestellt ist, genießt Schutz nach § 16 I UWG auch bei eigener Unterscheidungskraft nur, wenn es Verkehrsgeltung erlangt hat.*)
2. Zur Frage der Verkehrsgeltung einer aus den Anfangsbuchstaben der Namen von Gesellschaftern gebildeten Buchstabenzusammenstellung, die (auch) neben den ausgeschriebenen Gesellschafternamen zur Kennzeichnung der Gesellschaft gebraucht werden.*)
3. Zur Frage der Verwechslungsgefahr von aus den Buchstabenkombinationen "AS" und "AjS" gebildeten Bezeichnungen bei weitgehend identischem Waren- und Branchenbereich (hier Vertrieb juristischer Skripten).*)
4. Zu den Voraussetzungen des Verwirkungseinwands gegenüber einem auf § 16 I UWG gestützten kennzeichnungsrechtlichen Unterlassungsanspruch.*)
5. Wird mit dem aus einer Gesellschaft ausscheidenden Gesellschafter (hier mit dem Kommanditisten einer Kommanditgesellschaft) vereinbart, daß dieser keinem Wettbewerbsverbot unterworfen sein solle, widerspricht dessen spätere Konkurrenztätigkeit auch dann nicht ohne weiteres dem Grundsatz von Treu und Glauben, wenn die Gesellschaft die bisherigen Arbeitsergebnisse des ausscheidenden Gesellschafters weiter nutzen darf und durch dessen Wettbewerb die Einkünfte der Gesellschaft geschmälert werden, mit denen diese die dem ausgeschiedenen Gesellschafter zugesagte Abfindung finanziert.*)
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