Urteilssuche
[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Aktenzeichen: "6 U 76/04" ODER "6 U 76.04"
Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
1 Volltexturteil gefunden |
OLG Stuttgart, Urteil vom 23.11.2004 - 6 U 76/04
1. Einem Widerruf des zur Finanzierung des Beitritts zu einem geschlossenen Immobilienfonds abgeschlossenen Darlehensvertrags nach dem HWiG steht der in § 5 Abs. 2 HWiG eingeführte Vorrang des VerbrKrG nicht entgegen. Die Bank kann sich insoweit nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs zur richtlinienkonformen Auslegung von § 5 Abs. 2 HWiG (XI. Zivilsenat BGH NJW 202, 1881 = BGHZ 150, 248; II. Zivilsenat BGH NJW 2004, 2731 = WM 2004, 1521) im Anschluss an das Urteil des EuGH vom 13.12.2001 (EuGH NJW 2002, 281) gegen die der Rechtssprechung verfassungsrechtlich vorgegebenen Grenzen verstoße.*)
2. Der Senat hält an seiner Auffassung fest, dass der Vermittler bei einem verbundenen Geschäft nicht Dritter im Sinne § 123 Abs. 2 BGB ist, sondern dass eine Zurechnung der Haustürsituation - sofern es einer solchen überhaupt bedarf - nach § 123 Abs. 1 BGB analog erfolgt.*)
3. Die Rückabwicklung des mit einem Beitritt zu einer Gesellschaft verbundenen Darlehensvertrag richtet sich nach den vom II. Zivilsenat des BGH in den Urteilen vom 14.06.2004 (BGB NJW 2004, 2731 = WM 2004, 1521 und BGH NJW 2004, 2735 = WM 2004, 1527) festgelegten Kriterien. An der bisher an dem Urteil des II. Zivilsenats des BGH vom 21.07.2003 (BGH NJW 2003, 2821 = WM 2003, 1762) orientierten Rechtssprechung hält der Senat aus Gründen der einheitlichen Rechtsanwendung nicht mehr fest. Bei einer Rückabwicklung nach diesen Grundsätzen sind Steuervorteile des Kreditnehmers nicht auszugleichen.*)
Volltext