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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Aktenzeichen: "6 U 34/13" ODER "6 U 34.13"
Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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KG, Urteil vom 02.06.2015 - 6 U 34/13
1. Zu den Voraussetzungen einer Vertragsanpassung wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage, § 313 BGB, zwischen der Ausfallbürgin und dem Rückbürgen, die die Bürgschaftspflichten in den Jahren 1992/1993 zum Zwecke der Förderung der Errichtung von Wohnungen im Rahmen des sozialen Wohnungsbaus übernommen hatten.*)
2. Die Ausfallbürgin, die sich gegenüber dem finanzierenden Kreditinstitut in voller Höhe verbürgt hat, kann von dem Rückbürgen, der sich ihr gegenüber zu 50% verpflichtet hat, nicht nach § 313 BGB eine Anpassung der Rückbürgenhaftung auf 100% verlangen, wenn der Rückbürge die (zusätzliche) landeseigene Förderung mittels Aufwendungsbeihilfen nach dem Auslaufen des betr. Förderprogramms nicht fortführt und der Hauptschuldner anschließend zahlungsunfähig wird. Dem steht die Vorhersehbarkeit dieser eingetretenen Änderung für die Ausfallbürgin im vorliegenden Fall entgegen, wobei es insoweit maßgeblich auf die Umstände zum Zeitpunkt des Abschlusses des Rückbürgschaftsvertrages ankommt.*)
3. Abgesehen davon setzt eine Anpassung voraus, dass die Vertragsbestimmung, deren Änderung begehrt wird, ursächlich auf der geltend gemachten Fehlvorstellung beruht, und dass es unzumutbar ist, an dem Rückbürgschaftsvertrag mit dem vertraglich festgelegten Inhalt festzuhalten. An beidem fehlt es.*)
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