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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Aktenzeichen: "5 U 153/01" ODER "5 U 153.01"
Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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OLG Naumburg, Urteil vom 20.02.2002 - 5 U 153/01
Ob Erfüllung im Sinne des § 103 Abs. 1 InsO eingetreten ist, ist am Erfüllungsbegriff des § 362 Abs. 1 BGB zu messen. Es kommt daher auf den Eintritt des Leistungserfolges, nicht aber auf die Vornahme von Leistungshandlungen an (Kübler/Prütting-Tintelnot, InsO, Rn. 32 zu § 103; RGZ 85, 402, 404; BGHZ 87, 156, 162). Grundsätzlich muss der Gläubiger den Leistungsgegenstand zur freien Verfügung erhalten (BGH NJW 1996, 1207; ZIP 1998, 2090, 2091). Gesetzliche Erfüllungssurrogate, etwa die Hinterlegung nach § 378 BGB, stehen der Erfüllung nach § 362 Abs. 1 BGB gleich. Bei der Einzahlung des Kaufpreises auf ein Notaranderkonto handelt es sich indes nicht um eine Hinterlegung im Sinne des § 378 BGB.*)
Erfüllung kann ferner durch Leistung an einen Dritten eintreten, wenn der Schuldner den Gläubiger ermächtigt hat, die Leistung an den Dritten zu bewirken und der Dritte befugt ist, diese in Empfang zu nehmen (§§ 362 Abs. 2, 185 BGB). Die Ermächtigung muss sich dann aber auf eine Leistung an den Dritten zum Zwecke der Erfüllung beziehen. Die Zahlung des Kaufpreises auf ein Notaranderkonto führt daher grundsätzlich nicht zur Erfüllung, denn sie soll nur Sicherungszwecken dienen (BGHZ 87, 156, 162 ff.; BGH NJW 1998, 2134, 2135). Die "Hinterlegung" des Kaufpreises beim Notar hat daher nur dann Erfüllungswirkung, wenn die Parteien dies ausnahmsweise vereinbarten (BGHZ 87, 156, 162; BGH NJW 1998, 2134, 2135; NJW 1994, 1403, 1404).*)
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