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2 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2007, 2753; IMRRS 2007, 1028
Prozessuales
Anwendung des neuen Verjährungsrechts
OLG Frankfurt, Urteil vom 13.02.2007 - 5 U 108/06
Die Vorschriften des 1.1.2002 reformierten Verjährungsrechts sind nach Art. 229 § 6 Abs.1 EGBGB anzuwenden, soweit nicht der Verjährungsbeginn oder Hemmungen und Unterbrechungen aus früherer Zeit betroffen sind, wenn der titulierte Anspruch am 1.1.2002 bereits bestand und zu diesem Zeitpunkt noch nicht verjährt war.*)
1. Eine humorvolle oder ironische Anspielung auf einen Mitbewerber oder dessen Produkte in einem Werbevergleich, die weder den Mitbewerber dem Spott oder der Lächerlichkeit preisgibt noch von den Adressaten der Werbung wörtlich und damit ernst genommen und daher nicht als Abwertung verstanden wird, stellt keine unlautere Herabsetzung im Sinne des § 6 II Nr. 5 UWG dar. (amtlicher Leitsatz)*)