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VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.09.2019 - 5 S 1733/17
VolltextBau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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BVerwG, Beschluss vom 30.09.2020 - 4 B 45.19
1. Eine auf § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB gestützte Vorkaufssatzung setzt zum einen voraus, dass die Gemeinde im Geltungsbereich der Satzung "städtebauliche Maßnahmen in Betracht zieht". Auf der Grundlage der jeweils weit zu verstehenden tatbestandlichen Merkmale verfolgt die Vorschrift den Zweck, durch eine an städtebaulichen Interessen orientierte Bodenvorratspolitik die Sicherung einer langfristig orientierten Planung und Entwicklung zu ermöglichen.
2. Bauplanerische Festsetzungen wie die Überplanung eines Teils des Gemeindegebiets als bestimmtes Baugebiet gehören ohne Weiteres zu den städtebaulichen Maßnahmen, die sich durch einen städtebaulichen Bezug auszeichnen. Schon aus den Darstellungen im Flächennutzungsplan, aus denen der Bebauungsplan grundsätzlich zu entwickeln ist, können sich entsprechende Planungsabsichten ergeben, die gegebenenfalls weiter zu präzisieren sind; eine förmliche Konkretisierung der Planungsvorstellungen ist jedoch nicht erforderlich.
3. Zum anderen setzt der Erlass einer Vorkaufssatzung voraus, dass sich der Einsatz dieses Sicherungsmittels aus städtebaulichen Gründen als notwendig erweist; die Satzung muss objektiv geeignet sein, zur Sicherung der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung beizutragen. Nur wenn hiervon nach Maßgabe der konkreten Umstände - etwa im Hinblick auf die räumliche Ausdehnung der Satzung und auf ein Sicherungsbedürfnis wegen gegebenenfalls abweichender Entwicklungen - auszugehen ist, kann die Gemeinde sich der Vorkaufssatzung bedienen.
VolltextVGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.09.2019 - 5 S 1733/17
1. Das nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB für den Erlass einer besonderen Vorkaufsrechtssatzung notwendige städtebauliche Sicherungsbedürfnis kann mit den in § 1 Abs. 6 Nr. 2 BauGB genannten Belangen begründet werden, wozu auch die Schaffung von für alle Teile der Bevölkerung bezahlbarem Wohnraum gehört.*)
2. Das besondere Vorkaufsrecht des § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB gilt auch für den Verkauf eines ideellen Miteigentumsanteils an einem Grundstück.*)
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