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1 Volltexturteil gefunden
IBRRS 2013, 4929; IMRRS 2013, 2250
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Prozessuales
Kein Verhandlungsschluss bevor alle Zeugen vernommen sind!
OLG Frankfurt, Urteil vom 09.10.2013 - 4 U 33/13
Konnte ein Zeuge unter der angegebenen Anschrift aus unbekannten Gründen nicht geladen werden, so darf auch dann, wenn dieser Umstand der beweisführenden Partei rechtzeitig mitgeteilt worden war, die mündliche Verhandlung im Beweisaufnahmetermin nicht geschlossen werden. Das Gericht hat dem Beweisführer zuvor nach § 356 ZPO eine Frist zur Behebung des Hindernisses zu setzen.*)