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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Aktenzeichen: "21 U 58/24" ODER "21 U 58.24"
Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

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KG, Urteil vom 29.01.2025 - 21 U 58/24
1. Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden aus Wassereinbrüchen, wenn er mit den schadensursächlichen Abdichtungsarbeiten nicht beauftragt war und sie deshalb (vereinbarungsgemäß) nicht erbracht hat.
2. Den für die Schadensermittlung und die außergerichtliche Abwicklung eines Schadensersatzanspruchs anfallenden Arbeits- und Zeitaufwand trägt der Geschädigte selbst, auch wenn er hierfür besonderes Personal einsetzt oder die Tätigkeiten extern erledigen lässt. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der im Einzelfall erforderliche Aufwand die im Rahmen des Üblichen typischerweise zu erbringende Mühewaltung überschreitet.
3. Wird die Gebrauchsmöglichkeit einzelner Räumen eines vom Geschädigten selbst bewohnten Hauses entzogen, liegt ein Nutzungsausfallschaden nur dann vor, wenn die betroffenen Räume eine zentrale Bedeutung für die Lebensführung des Geschädigten haben (hier verneint für einen als "Partyraum" genutzten Kellerraum).
4. Dem Geschädigten ist ein überwiegendes Mitverschulden zur Last zu legen, wenn er nicht unverzüglich nach Auftreten eines ersten Wasserschadens auf eine Abdichtung hinwirkt, obwohl die Gefahr eines erneuten Wassereintritts offenkundig ist.