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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Aktenzeichen: "2 W 196/11" ODER "2 W 196.11"
Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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OLG Celle, Beschluss vom 29.09.2011 - 2 W 196/11
1. Lässt ein Vergütungsfestsetzungsbeschluss gem. § 4 Abs. 1 Satz 1 JVEG die gebotene Auseinandersetzung mit dem Sach- und Streitstand bezüglich der Erforderlichkeit des Zeitaufwands (§ 8 Abs. 2 Satz 1 JVEG) vermissen, kann er keinen Bestand haben und ist vom Beschwerdegericht an das Festsetzungsgericht zur erneuten Entscheidung zurückzugeben.
2. Dasselbe gilt für einen Nichtabhilfebeschluss gem. § 4 Abs. 4 Satz 1 JVEG, dessen einzige Begründung gegenüber einer 30-seitigen Beschwerdeschrift des Sachverständigen in dem Satz besteht: "Das Beschwerdevorbringen enthält keine neuen Tatsachen, die zu einer Abänderung der Entscheidung Anlass gäben". Bei einem solchen Nichtabhilfebeschluss muss davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeschrift vom Festsetzungsgericht inhaltlich nicht zur Kenntnis genommen wurde.
3. Auf § 407a Abs. 3 Satz 2 ZPO kann für eine Kürzung der Sachverständigenvergütung nicht abgestellt werden, wenn das den Sachverständigen beauftragende Gericht den entsprechenden Passus im Formblatt beim Anschreiben an den Sachverständigen ausdrücklich gestrichen hat. Im Übrigen bestehen erhebliche Zweifel, ob der auf den Parteiprozess zugeschnittene und dem Schutz der Parteien dienende § 407a Abs. 3 ZPO in Personenstandssachen überhaupt anwendbar ist (§ 30 Abs. 1 FamFG, § 30 Abs. 2 KostO).
4. Der Sachverständige genießt weder Vertrauensschutz noch kann er sich auf Verwirkung berufen, wenn der Bezirksrevisor nach fast zwei Jahren seit Auszahlung der Sachverständigenvergütung durch den Kostenbeamten Kürzung und Rückzahlung des Unterschiedsbetrages beantragt. Die Auszahlung eines durch Rechnung geltend gemachten Betrages an einen Sachverständigen ist eine vorläufige Maßnahme, ein Provisorium, das jederzeit geändert werden kann. Ein Provisorium schließt aber denklogisch aus, dass ein Sachverständiger auf den Bestand dieser vorläufigen Maßnahme vertrauen könnte.
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