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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Aktenzeichen: "19 U 87/14" ODER "19 U 87.14"
Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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OLG Köln, Urteil vom 28.11.2014 - 19 U 87/14
1. Ein rechtliches Interesse für die Nebenintervention besteht, wenn der Nebenintervenient zu der unterstützten Partei oder dem Gegenstand des Rechtsstreits in einem Rechtsverhältnis steht, auf das die Entscheidung des Rechtsstreits durch ihren Inhalt oder ihre Vollstreckung unmittelbar oder auch nur mittelbar rechtlich einwirkt, wie etwa bei Rechtskrafterstreckung, Gestaltungswirkung, akzessorischer Haftung oder bei Regress.
2. Rein wirtschaftliche oder tatsächliche Interessen allein reichen für eine Nebenintervention nicht aus.
3. Für das rechtliche Interesse des Nebenintervenienten ist es nicht erforderlich, dass das Unterliegen der Hauptpartei dem Nebenintervenienten nachteilig ist. Es reicht vielmehr bereits aus, wenn ihr Obsiegen einen (rechtlichen) Vorteil bringt.
4. Eine Nebenintervention ist daher unzulässig, wenn weder ein Obsiegen noch ein Unterliegen der Hauptpartei sein Rechtsverhältnis zum Streithelfer in relevanter Weise beeinträchtigen könnte.
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