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1. Bei einem Verbraucherdarlehensvertrag wahrt die Unterschrift des Darlehensnehmers auf einem elektronischen Schreibtablett nicht die Schriftform nach §§ 492 Abs. 1 Satz 1, 126 BGB.*)
2. Angesichts des eindeutigen Willens des Gesetzgebers bei der Umsetzung der E-Commerce-Richtlinie und der Änderung des § 492 im Jahr 2009 ist in einem solchen Fall auch eine entsprechende Anwendung der §§ 126, 126a BGB ausgeschlossen.*)
3. Bei einer Heilung der Formnichtigkeit nach § 494 Abs. 2 Satz 1 BGB durch Empfang des Darlehens beginnt die Widerrufsfrist für den Darlehensnehmer erst zu laufen, wenn er eine Abschrift des Darlehensvertrages mit den geänderten Bedingungen (§ 494 Abs. 2 bis 6 BGB) erhalten hat.*)