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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Aktenzeichen: "12 U 72/11" ODER "12 U 72.11"
Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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KG, Urteil vom 12.03.2012 - 12 U 72/11
1. Dem Mieter steht gegenüber der Nachforderung des Vermieters ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 Abs. 1 BGB zu, solange der Vermieter ihm keine Überprüfung der Nebenkostenabrechnung ermöglicht.
2. Für das Einsichtnahmerecht des Mieters genügt es aber, wenn der Vermieter die Abrechnungsunterlagen in den Büroräumen der Hausverwaltung, die sich im selben Gebäude befinden, bereit hält.
3. Der Vermieters muss dem Mieter die Belege in geordneter Form präsentieren und bei umfangreichen Abrechnungen die Belege zu den einzelnen Kostenarten bzw. Kostenblöcken zusammenfassen und jeweils mit einem Deckblatt versehen, damit dem Mieter eine zügige Kontrolle möglich ist.
4. Eine Erläuterung des angewandten Verteilungsmaßstabes ist nur dann geboten, wenn dies zum Verständnis der Abrechnung erforderlich ist.
5. Zwar sind grundsätzlich die vom Mieter im Abrechnungszeitraum tatsächlich geleisteten Vorauszahlungen in Abzug zu bringen. Die Frage, ob die vorgenommenen Abzüge der Höhe nach zutreffend angesetzt sind, betrifft jedoch nicht die formelle Wirksamkeit der Abrechnung, sondern deren inhaltliche Richtigkeit.
6. Der Vermieter kann auch auf Basis der schon eingeklagten Sollvorauszahlungen abrechnen und die Klage nur in Höhe des gegebenenfalls zu Lasten des Mieters verbliebenen restlichen Saldos erhöhen, sofern die Abrechnung innerhalb der Abrechnungsfrist erteilt ist.
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